Pikettdienst / Nacht- und Sonntagsarbeit

Wird in einem Betrieb ganz oder teilweise in der Nacht und/oder am Sonntag gearbeitet, dann braucht es eine Arbeitszeitbewilligung (Ausnahmen siehe ArGV 2). Arbeitszeitbewilligungen werden von den Kantonen und vom SECO ausgestellt. Eine Bewilligung für vorübergehende Nacht-/Sonntagsarbeit (nach Art. 27 ArGV 1, dringendes Bedürfnis) ist beim Kanton, dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht-/Sonntagsarbeit (nach Art. 28 ArGV 1, Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit) ist beim SECO zu beantragen.

Nacht- und Sonntagsarbeit aufgrund von Pikettdienst untersteht der Bewilligungspflicht durch das SECO.

Weiterführende Informationen auf der Homepage des SECO:

Ebenfalls hilfreiche Infos zum Thema Pikettdienst liefert ein Merkblatt von Gebäudeklima Schweiz.