Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG

Das Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag hin für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann. Damit werden alle Betriebe einer Branche zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen für die Berufsbildung verpflichtet.

Berufsbildungsfonds gemäss BBG sind branchenmässig ausgerichtet (siehe Liste der allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds). Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt (Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung usw.).

Mit dem allgemein verbindlichen Berufsbildungsfonds werden die Lasten der Berufsbildung gerechter verteilt. Gemäss Bundesratsbeschluss sind alle Betriebe der Branche, nicht nur jene des SVK, zu Beiträgen an den Berufsbildungsfonds verpflichtet. Der Fonds dient der Finanzierung von Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung der Kältebranche.

Berufsbildungsfonds SVK / Bundesratsbeschluss Allgemeinverbindlicherklärung (de) Reglement über den Berufsbildungsfonds SVK (de) Infoblatt Berufsbildungsfonds der Kälte- und Wärmepumpenbranche (de) Deklarationsformular (ausfüllbar, mit lokalem PDF-Reader öffnen)

 

Jahresbeitrag für den Berufsbildungsfonds – Berechnungsbasis

Beitragsberechnung Jahresbeitrag in CHF
a. Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil 200.00
b. Beitrag pro branchenspezifischen Mitarbeitenden 50.00

Der BBF-Beitrag ist jährlich zu entrichten. Die Kassenführung ist von jener des SVK klar getrennt, ebenso die jährliche Revision. Das erlaubt den Behörden jederzeit eine Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben.

Fragen zum Berufsbildungsfonds?

In den Frequently Asked Questions (FAQ) finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Falls Ihre Anfrage über die FAQ nicht beantwortet wird, können sich gerne via info@svk.ch oder 041 670 30 45 an die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle wenden.