Frequently Asked Questions (FAQ) zur Fachbewilligung
1. Welche Tätigkeiten bedürfen einer Fachbewilligung?
Die folgenden Tätigkeiten dürfen beruflich oder gewerblich nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen ausgeübt werden (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ChemRRV):
1. der Umgang mit Kältemitteln beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen,
2. das Entsorgen von Kältemitteln.
Unter «Entsorgung von Kältemitteln» versteht man den Umgang mit Kältemitteln im Hinblick auf deren Zerstörung und die Übergabe an ein Fachunternehmen als Sonderabfall. Sobald die Kältemittel als Sonderabfall an ein Unternehmen übergeben werden, bedarf der Umgang damit nicht mehr der Fachbewilligung nach VFB-K.
Folgende Tätigkeiten bedürfen keiner Fachbewilligung:
- Personen, die Kältemittel verkaufen, benötigen keine Fachbewilligung.
- Personen in zertifizierten Entsorgungsunternehmen, die Kältemittelabfälle zur Entsorgung als Sonderabfall annehmen, benötigen auch keine Fachbewilligung.
- Ebenfalls keine Fachbewilligung braucht es für die Befüllung von Mehrwegbehältern mit Kältemitteln aus Grossbehältern.
2. Ist auch für den Umgang mit natürlichen Kältemitteln eine Fachbewilligung notwendig?
Ja. Sämtliche Stoffe und Zubereitungen, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren, gelten als Kältemittel (ChemRRV Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1). Daher bedarf auch der Umgang mit natürlichen Kältemitteln einer Fachbewilligung (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ChemRRV).
3. Was fällt unter den Anwendungsbereich a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden (Art. 1 Abs. 1bis Bst. a VFB-K)?
Dieser Anwendungsbereich umfasst Klimaanlagen in Personenwagen, in Bussen sowie im Führerstand von Lastfahrzeugen, Lieferwägen, Landmaschinen und Baumaschinen.
4. Was fällt unter den Anwendungsbereich b) Andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen (Art. 1 Abs. 1bis Bst. b VFB-K)?
Dieser Anwendungsbereich umfasst stationäre Anlagen für die Klimatisierung und Kühlung, Wärmepumpen, Kunsteisbahnen, mobile Kälteanlagen für den Transport von Waren (Kühlanhänger, Kühlsysteme in Lieferwagen, …), Klimaanlagen, die in Seilbahnen und in Schienenfahrzeugen (Züge, Strassenbahnen, …) verwendet werden, sowie Geräte mit Kältemitteln (mobile Klimageräte, Kühl- und Gefriergeräte für Haushalt und Gewerbe, …).
5. Verliert die bisherige Fachbewilligung ihre Gültigkeit?
Nein, Fachbewilligungen, welche nach bisherigem Recht (d.h. bis zum 29. Februar 2020) erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhaber solcher Fachbewilligungen dürfen Tätigkeiten in beiden Anwendungsbereichen gemäss Abschnitt 2 ausüben.
6. Welche Ausbildungsabschlüsse und welche ausländischen Fachbewilligungen sind der Schweizer Fachbewilligung gleichgestellt?
Bestimmte Ausbildungsabschlüsse Schweizer Schulen oder Berufsbildungseinrichtungen sind als der Fachbewilligung gleichwertig anerkannt. Ebenso sind bestimmte ausländische Fachbewilligungen der Schweizer Fachbewilligung gleichgestellt.
Die Liste der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse und ausländischen Fachbewilligungen ist unter Abschnitt E des folgenden Dokumentes verfügbar:
Liste der als Fachbewilligung oder Sachkenntnis anerkannten Ausbildungsabschlüsse
Siehe auch Webseite BAFU:
https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/chemikalien/fachinformationen/fachbewilligungen/permis-fluides-frigorigenes.html