Frequently Asked Questions (FAQ) – Antworten

1. Wo findet sich die gesetzliche Grundlage des BBF?
Gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) hat der Bundesrat die Möglichkeit, Berufsbildungsfonds für eine Branche allgemein verbindlich zu erklären.

2. Wo kann der Beschluss des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung eingesehen werden?
Der Bundesratsbeschluss ist an folgenden Stellen publiziert worden: Schweizerisches Handelsamtsblatt, Ausgabe Nr. 62

3. Was ist der Sinn und Zweck des Berufsbildungsfonds SVK?
Der Fonds finanziert Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung in der Kältebranche (Art. 7 Reglement). Der SVK erbringt gemeinwirtschaftliche Leistungen im Bildungsbereich, die der ganzen Branche zugute kommen. Er sorgt unter anderem dafür, dass der Nachwuchs an qualifizierten Berufsleuten der Kältebranche gesichert ist und sie den Bedürfnissen der Branche entsprechend aus- und weitergebildet werden.

Die Aufwendungen werden vor allem von den SVK-Mitgliedfirmen getragen. Durch den allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds werden auch die übrigen Betriebe der Kältebranche zu angemessenen Beiträgen an die Berufsbildung verpflichtet.

4. Was geschieht mit dem Geld, das in den Berufsbildungsfonds fliesst?
Die Verwendung der Mittel ist festgelegt in Art. 7 des Reglements Berufsbildungsfonds SVK.

5. Profitieren vom BBF auch Firmen, die nicht SVK-Mitglied sind?
Ja, die Gelder kommen der ganzen Branche zugute. Eine Ungleichbehandlung von Nicht-Mitgliedern und Mitgliedern ist nicht zulässig.

6. Wie ist sichergestellt, dass mit dem Geld nicht Missbrauch betrieben wird?
Die korrekte Verwendung der Mittel ist durch die separate Rechnungsführung gewährleistet. Die Fondsrechnung wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft (Art. 16 Reglement). Der Fonds untersteht zudem der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (früher Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Art. 17). Damit wird sichergestellt, dass die Beiträge reglementsgemäss verwendet werden.

7. Wie weiss ich, ob meine/unsere Unternehmung dem Berufsbildungsfonds unterstellt ist?
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Planung, Installation, Unterhalt, Handel und Herstellung von industrieller Kälte, Gewerbekälte, Klimakälte und Kältemaschinen wie Wärmepumpen etc. anbieten und/oder erbringen. Sollte dies für Ihren Betrieb nicht zutreffen, teilen Sie dies dem SVK schriftlich mittels des Deklarationsformulars mit. Begründen Sie Ihren Antrag und legen Sie Belege bei.

8.  Wie hoch ist der Beitrag?
Der Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil beträgt CHF 200.– pro Jahr. Zusätzlich sind CHF 50.– pro Arbeitnehmer gemäss Art. 5 Reglement pro Jahr zu entrichten.

9. Muss ich für alle Mitarbeiter Beiträge bezahlen?
Beiträge sind zu entrichten für branchentypische Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung als Kältesystem-Monteur/in EFZ, Kältemonteur/in, Kältesystem-Planer/in EFZ, Haustechnikplaner/in Kälte, Kältemontage-Praktiker/in EBA und/oder einer höheren Berufsbildung als Chefmonteur/in Kälte, Kältetechniker/in HF, sowie für angelernte und ungelernte Personen, die auf dem Gebiet dieser Berufe arbeiten, einschliesslich temporär Beschäftigte.

Für Lernende und kaufmännisch-administratives Personal müssen keine Beiträge bezahlt werden.

10. Sind Teilzeit-Mitarbeiter auch beitragspflichtig?
Ja, für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie BVG (Pensionskassen)-versichert sind.

11. Ich bin selbständig erwerbender Alleinunternehmer und beschäftige keine Mitarbeiter: Bin ich zur Zahlung verpflichtet?
Ja. Einpersonenbetriebe haben den Betriebsbeitrag von CHF 200.– zu entrichten (Art. 8 und 10 Reglement).

12. Was ist, wenn ich als Mischbetrieb von zwei Berufsbildungsfonds angeschrieben werde?
Mischbetriebe sind grundsätzlich beitragspflichtig. Jedoch beschränkt sich die Beitragspflicht auf den Betriebsteil, der in der Kältebranche tätig ist. Je nach Tätigkeitsprofil muss ein Betrieb somit für zwei Berufsbildungsfonds Beiträge leisten.

13. Müssen auch solche Betriebe in den Fonds einbezahlen, die noch nie Leistungen vom SVK beansprucht haben?
Ja.

14. Müssen SVK-Mitglieder auch in den Fonds einzahlen?
Ja, der Beitrag an den Berufsbildungsfonds wird für alle Firmen gleichermassen erhoben (Art. 10 Abs. 4 Reglement).

15. Was passiert, wenn das Deklarationsformular nicht eingesandt wird?
Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 9 Abs. 2 Reglement).

16. Was passiert, wenn bereits in einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzuzahlen ist?
Auch wenn Sie in einen kantonalen Berufbildungsfonds einzahlen, unterstehen Sie der Beitragspflicht beim Berufsbildungsfonds SVK. Der Grundsatz, wonach niemand für die gleiche Leistung zweimal bezahlt, ist jedoch in jedem Fall respektiert.

17. Wohin kann man sich bei Fragen wenden?
Falls Ihre Frage über die FAQ nicht beantwortet wird, können Sie sich gerne via info@svk.ch oder 041 670 30 45 an die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle wenden.