Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K) vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. März 2020)
Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung
Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.
Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:
a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden;
b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.
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Fahrzeugklima
Anwendungsbereich a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden
Stationäre Kälteanlagen
Anwendungsbereich b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen