Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln

Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K) vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. März 2020)

Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung

Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.

Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:
a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden;
b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.

→ weiter zu:

Fahrzeugklima

Anwendungsbereich a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden

Stationäre Kälteanlagen

Anwendungsbereich b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen